Satzung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Ortsbürgerverein Kayhauserfeld e.V. gegründet 1962'". Er soll eingetragen sein und hat seinen Sitz in Kayhauserfeld.

 

§ 2 Zweck des Vereins und Mittelverwendung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege sowie die Erhaltung und Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch kulturelle Veranstaltungen und Initiativen wie Gemeinschaftsabende, Mitwirkung bei der Errichtung und dem Erhalt von Naturschutzgebieten und Wanderwegen, sowie Anpflanzungen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. 

2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung beim Vorstand erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Das neu aufgenommene Mitglied erkennt durch seine Beitrittserklärung die Satzung an.

4. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen, die gemeinnützigen Interessen und Belange zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu  leisten und das Ansehen des Vereins zu respektieren. Mitglieder, die die allgemeinen Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnungen nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist entrichtet worden sind.

2. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen.

 

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Monatsfrist zum Schluss des Kalenderjahres.

 

§ 7 Beiträge der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung jeweils festgesetzt wird. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks (§ 2) zu verwenden.

 

§ 8 Organe des Vereins

1.Die Organe des Vereins sind:

          I.        Die Mitgliederversammlung

          II.       Der Vorstand

          III.      Der Ortsausschuss

 

2.Der Vorstand wird gebildet aus:

          I.        Dem 1. Vorsitzenden

          II.       Dem 2. Vorsitzenden

          III.      Dem Kassenführer

          IV.      Dem Sozialbeauftragten

          V.       Dem Schriftführer

 

3. Der 1. Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte nach Weisung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann mit dem Ortsausschuss gemeinsam in zeitbedingten Angelegenheiten, bei denen eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung nicht mehr erreichbar ist, eigenverantwortlich handeln.

4. Der Vorstand und der Ortsausschuss werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Nach Ablauf von drei Jahren finden Neuwahlen statt. Die alten Vorstands- und Ortsausschussmitglieder können sich zur Wiederwahl stellen. Die Mitglieder des  Vorstandes und des Ortsausschusses bleiben bis zur ordnungsgemäßen Neubestellung im Amt. Die erforderlichen Vorstands- und Ortausschusssitzungen werden vom Versammlungsleiter geleitet. Über Sitzungen und Beschlüssen werden vom Schriftführer Protokolle geführt, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung gegenzuzeichnen sind.

5. Fällt ein Mitglied des Vorstandes aus, so ist der Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der an die Stelle des ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitglieder versammlung tritt. Diese Bestimmung findet auf den 1. Vorsitzenden keine Anwendung. Fällt der 2. Vorsitzende aus, wird sein Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den Schriftführer wahrgenommen.

 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Kassenführer ist in Angelegenheiten der Finanzverwaltung allein vertretungsberechtigt.

 

§ 10 Kassenprüfer

Jede Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederver-sammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 11 Ehrenamtliche Tätigkeit

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zuwendungen an Vereinsmitglieder sind nicht erlaubt, das gilt nicht für Auslagenersatz.

 

§ 12 Ältestenrat

Persönliche Streitigkeiten und Ehrenverfahren werden von einem Ältestenrat entschieden. Die Beschlüsse des Ältestenrates sind endgültig. Dem Ältestenrat gehören an:

a) die beiden ältesten Vereinsmitglieder

b) der Vorstand.

 

Vorsitzender des Ältestenrats ist der Versammlungsleiter.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

1. In jedem Kalenderjahr ist eine ordentliche Mitglieder-versammlung einzuberufen. Es erfolgt eine Woche vor der Versammlung eine schriftliche Einladung. Die Einladung muss  die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten.

2. Anträge an die Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie    mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

4. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und einem Mitglied aus der Versammlung zu unterzeichnen ist.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Einberufungsfrist von einer Woche einberufen.

2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn  dies von mindestens fünfzehn Vereinsmitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt  wird.

3.Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 15 Mehrheit bei Beschlussfassungen

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung von Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich:

 

1. Änderung der Satzung einschließlich Änderung des Vereinszweckes.

2. Ausschluss eines Mitgliedes.

3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins.

 

§ 16 Datenschutz
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat
jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten

 

§ 17 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Peron des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde oder die Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes.

 

 

Kayhauserfeld, den 12.3.2019

  

gez. 1. Vorsitzender     

Michael Cordes

gez. 2. Vorsitzender

Jannfred Claußen